zertifizierte Energieausweisrechner
klima:aktivOIBWKOBau AkademieÖPWZQuality Austria

Baurecht & Rechtsvorschriften Wien 2015

Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen
Vorschriften umgesetzt wurden

Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch
(Bauordnung für Wien - BO für Wien),
LGBl. Nr. 35/2015


Baurecht & Rechtsvorschriften Wien 2014

Bauordnungsnovelle Wien – gültig seit 15.07.2014

Bauordnungsnovelle Wien (PDF)

Historie
Entwurf (PDF)
Vorblatt (PDF)
Textgegenüberstellung (PDF)

Garagengesetz Wien

Garagengesetz Wien (PDF)

Historie
Entwurf (PDF)
Vorblatt (PDF)
Textgegenüberstellung (PDF)

Literaturhinweis:
Handbuch Bautechnikverordnung 2014 von Dr. Mikulits und DI Vogler
ISBN 978-3-7073-1862-3 / Linde Verlag

Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen
Vorschriften umgesetzt wurden

Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch
(Bauordnung für Wien - BO für Wien),
LGBl Nr 11/1930, idF LGBl Nr 64/2012

Wiener Bautechnikverordnung (WBTV), LGBl Nr 31/2008, idF LGBl Nr 73/2012

Abweichende und ergänzende Regelungen

OIB-Richtlinie 1

Generell

Zusätzliche spezifische Anforderung an die Feuchtigkeitsabdichtung von Badezimmern, Toiletten, Waschküchen oder ähnlichen Räumen, wenn diese über Holzdecken errichtet werden.

BO für Wien
§ 90

OIB-Richtlinie 2

Pkt 3.6.2

Die Ausnahmen betreffend Schachtumwehrungen von Aufzügen bei den Gebäudeklassen 1 und 2 sowie 3 und 4 gelten in Wien nicht.

BO für Wien
§ 111 Abs3

OIB-Richtlinie 2

Pkt 3.8

Zusätzliche spezifische Anforderung, dass Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen feuerhemmend auszuführen sind.

BO für Wien
§ 101 Abs 3

OIB-Richtlinie 3

Kap 5

Verpflichtung zur Errichtung eines Anschlusses an eine Abgasanlage für jede Wohnung, ausgenommen Passivhäuser sowie Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m.

BO für Wien
§ 106 Abs 6

Pkt 11.2.1

Bei Beherbergungsstätten genügt in Wien für Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,20 m (statt 2,50 m), wenn den Erfordernissen der Gesundheit durch besondere Vorkehrungen, insbesondere die Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung, Rechnung getragen wird und für jede Schlafstelle des Aufenthaltsraumes ein Luftraum von mindestens 15m³ zur Verfügung steht.

BO für Wien
§ 121 Abs 2

OIB-Richtlinie 4

Generell

Zusätzliche spezifische Anforderungen an Wohnungen (zB Mindestnutzfläche, erforderliche Bewegungsflächen in Küche, Bad und Vorzimmer, Erfordernis von Einlagerungsräumen oder - möglichkeiten, Erfordernis von Abstellflächen und Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder, Spielplätze).

BO für Wien
§ 119

Kap2

Zusätzliche spezifische Anforderung, dass alle Höfe und Luftschächte von allgemeinen Bestandteilen des Hauses aus zugänglich sein müssen.

BO für Wien
§ 110 Abs 3

Pkt 2.1.4

Die Ausnahme von der Pflicht zur Errichtung von Aufzügen gilt in Wien nur für Gebäude mit nur einer Wohnung (statt bis zu drei Wohnungen); zusätzlich ausgenommen sind "Kleinhäuser" (Wohngebäude mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und bei denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird.).

BO für Wien
§ 111 Abs 1

OIB-Richtlinie 6

Pkt 1.2

1) Für folgende Gebäude, die gem OIB-Richtlinie 6 generell von den Anforderungen der Richtlinie ausgenommen sind, sind in Wien die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) zu erfüllen:

  • Gebäude mit religiösen Zwecken
  • provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahre.

2) Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude in Schutzzonen sowie bei erhaltungswürdigen gegliederten Fassaden an bestehenden Gebäuden sind in Wien ebenfalls nur die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) einzuhalten, während solche Gebäude gem OIB-Richtlinie 6 von den Anforderungen der Richtlinie ausgenommen sind, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

3) Folgende Gebäude und Bauwerke müssen in Wien nur die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) zu erfüllen, während sie gem OIB-Richtlinie 6 nur dann von den Anforderungen der Richtlinie ausgenommen sind, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht:

  • Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden
  • Industriebauwerke.

4) Folgende Gebäude und Bauwerke müssen in Wien ebenfalls nur die Bauteilanforderungen des Pkt 10.2 (U-Werte) zu erfüllen (keine Ausnahme in OIB-Richtlinie 6, sofern mehr als 50 m² konditionierte Netto-Grundfläche):

  • Kleingartenhäuser
  • Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen des § 119 der BO für Wien entsprechen oder nicht den vollen Schallschutz oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen müssen.

BO für Wien
§ 118 Abs 4

energieausweisprofi
Arge Stiba Holding Schulungs GmbH