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Baurecht & Rechtsvorschriften Oberösterreich

Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen
Vorschriften umgesetzt wurden

Landesgesetz vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich
erlassen wird (Oö Bauordnung 1994 - OÖ BauO 1994), LGBl Nr 66/1994,
idF LGBl Nr 34/2013

Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö Bautechnikgesetz 2013 - OÖ BauTG 2013), LGBl Nr 35/2013

Verordnung der OÖ Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö Bautechnikgesetz 2013 sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (Oö Bautechnikverordnung 2013 - Oö BauTV 2013), LGBl Nr 36/2013

Verordnung der OÖ Landesregierung über Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sowie für die Verwendung und Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe sowie sonstiger brennbarer Flüssigkeiten (OÖ Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö HaBV 2005), LGBl Nr 7/2006

Abweichende und ergänzende Regelungen

OIB-Richtlinie 1

Pkt 2.3

Punkt 2.3 "Überwachungsmaßnahmen" (trag- werksspezifische Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte) gilt in Oberösterreich nicht.

Oö BauTV § 1
Abs 2

Zusätzliche Bestimmung, dass Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile der jeweils zu erwartenden Belastung entsprechen müssen.

Oö BauTV § 1
Abs 3

OIB-Richtlinie 2

Pkt 3.7

Punkt 3.7 "Feuerstätten und Verbindungsstücke" gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 2
Abs 2 Z 1

OIB-Richtlinie 2

Pkt 3.8

Punkt 3.8 "Abgasanlagen" gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 2
Abs 2 Z 1

Pkt 3.9

Hinsichtlich der Anforderungen an Heizräume gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 8 der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Pkt 3.9.5

Punkt 3.9.5 (Erfordernis eines Heizraums) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 2
Abs 2 Z 1

Pkt 3.9.10

Punkt 3.9.10 ("gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum") gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 2
Abs 2 Z 1

Pkt 4.1

Punkt 4.1 (Anforderungen an Außenwände, die zur Grundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete sind) gilt in Oberösterreich nicht für offene Ständerbauten, Bootshütten, Schutzdächer und ähnliche bauliche Anlagen bis zu 50m² Brutto-Grundfläche sowie für Dachvorsprünge und ähnliche Vorbauten in EI 30 oder mit einer entsprechenden Verkleidung. (Z 3 und 4 des§ 2 Abs 2 der Oö BauTV enthalten weiters Ausnahmebestimmungen für den Fall nachträglicher Änderungen der Eigentumsverhältnisse und für den Fall von Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen.)

Oö BauTV § 2
Abs 2 Z 2

Pkt 7.2.3

Abweichend zu Punkt 7.2.3 (Erfordernis von unabhängigen Fluchtwegen zu zwei Treppenhäusern bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen oder Gruppenräumen bei Schul- und Kindergartengebäuden sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung) kann in Oberösterreich auch lediglich ein Treppenhaus gem Tabelle 2a bzw 2b ausgeführt werden, wenn sich im Obergeschoß widmungsgemäß nicht mehr als 120 Personen aufhalten können.

Oö BauTV § 2
Abs 2 Z 5

Generell

Zusätzliche spezifische Anforderungen an landwirtschaftliche Bauten (Brandschutz bei Räucherkammern und bei Rauchkanälen von Selchanlagen, Sicherheitsmaßnahmen bei Gärsilos).

OöBauTV
§ 14

OIB-Richtlinie 3

Pkt 2.3

Zusätzliche Bestimmung betreffend Kundentoiletten in Handelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1.000 m²

Oö BauTV § 3
Abs 2 Z 6

Pkt 2.3

Zusätzliche Bestimmung betreffend das Erfordernis von Wickeltischen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettenanlagen).

Oö BauTV § 3
Abs 3

Pkt 5

Punkt 5 (Abgase von Feuerstätten) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungender Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

OöBauTV § 3
Abs 2 Z 1

Pkt 8.3.5

Erleichterung für Lüftungsöffnungen bei Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für oberirdische Geschoße und unterirdische Geschoße, deren Fußbodenoberkante nicht mehr als drei Meter unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegt.

Oö BauTV § 3
Abs 2 Z 2

Pkt 8.3.6

Einschränkung der Anforderung eines Mindestabstandes von 5 m von Lüftungsöffnungen von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen auf Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen (OIB-Richtlinie 4: alle Lüftungsöffnungen).

Oö BauTV § 3
Abs 2 Z 3

Pkt 9.1.2

Ausnahmeregelung für den geforderten Lichteinfallswinkel von 45 Grad für Fälle, in denen die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.

Oö BauTV § 3
Abs 2 Z4

Pkt 10.1.4

Der Punkt 10.1.4 (Erforderliche Zuluft bei Feuerstätten) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen-und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 3
Abs 2 Z 1

Pkt 11.2.1

Abweichungen von der gem OIB-Richtlinie 3 erforderlichen Mindestraumhöhe (2,40 m sind in Oberösterreich auch zulässig in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen sowie in Wohnräumen von Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise; für Wohnräume von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - sowie in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sind sogar 2,20 m zulässig).

Oö BauTV§ 3
Abs 2 Z 5

Generell

Spezifische Anforderungen betreffend Sicherheitsräume (Belüftungsanlagen).

Oö BauTV
§13

OIB-Richtlinie 4

Pkt 2.1.4

Punkt 2.1.4 (Erfordernis von Personenaufzügen) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gilt § 25 Abs 3 des Oö BauTG.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 1

Pkt 2.1.5

Klarstellung, dass dieser Punkt der OIB-Richtlinie 4 nur für Personenaufzüge beim Neubau eines Wohngebäudes(§ 25 Abs 3 Oö Bautechnikgesetz 2013) und bei der nachträglichen Errichtung von Personenaufzügen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden gilt.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 2

Pkt 2.2.1

Die Erleichterung betreffend die lichte Durchgangsbreite von Gängen und Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt in Oberösterreich auch für Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 9

Pkt 2.2.3

Abweichend zur OIB-Richtlinie 4 ist die lichte Breite bei Gängen und Treppen bei mehr als 120 Personen nicht für jeweils weitere angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm, sondern für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm zu erhöhen.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 3

Pkt 2.2.4

Zusätzlich zu Punkt 2.2.4 darf die Mindestbreite von frei zugänglichen Treppen in Oberösterreich in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten durch erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen eingeengt werden, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil-) Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 4

Pkt 2.6.1

Abweichend zur OIB-Richtlinie 4 ist die lichte Breite bei Türen bei mehr als 120 Personen nicht für jeweils weitere angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm, sondern für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm zu erhöhen.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 5

Pkt 3.2.2

Bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, genügt in Oberösterreich ein Handlauf auf einer Seite (statt beidseits).

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 6

Pkt 3.2.2

Die Erleichterung für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (nur ein Handlauf erforderlich) gilt auch für Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen.

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 9

Pkt 5.1.1

Die Anforderung, dass Glaselemente aus geeignetem Sicherheitsglas, wie zB. Einscheibensicherheitsglas (ESG), hergestellt sein müssen, gilt in Oberösterreich nicht bei Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und Terrassentüren)

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 7

Pkt 7

Die Erleichterung für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (kein Blitzschutz erforderlich) gilt auch für Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen.

OöBauTV § 4
Abs 2 Z9

Pkt 8.1

Bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, genügt in Oberösterreich ein Handlauf auf einer Seite (statt beidseits).

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 6

Pkt 8.1

Diverse Erleichterungen gegenüber den in Pkt 8.1 der OIB-Richtlinie 4 zitierten Punkten der ÖNORM B 1600 (Anfahrbereiche in Wohnungen, Möglichkeit der Errichtung von Plattformaufzügen, Gefälle von Rampen, barrierefreier Nutzraum).

Oö BauTV § 4
Abs 2 Z 8

Pkt 8.1

Bei Bauwerken, die gemäß § 31 Abs 6 Oö Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind (bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind), ist zusätzlich die ÖNORM B 1601 zu berücksichtigen.

Oö BauTV § 4
Abs4

Generell

Zusätzliche spezifische Anforderungen an Wohnungen (Mindestnutzflächen, Erfordernis von Abstellbereichen und -räumen).

OöBauTV
§ 10

Generell

Spezifische Anforderungen betreffend Kinderspielplätze.

Oö BauTV
§ 11

Generell

Zusätzliche spezifische Anforderungen an landwirtschaftliche Bauten (Ausgänge und Gänge in Ställen).

OöBauTV
§ 14

OIB-Richtlinie 6

Pkt 3.4

Die Anforderungen an größere Renovierungen gelten für Umbauten sinngemäß.

Oö BauTV § 6
Abs 2 Z 1

Pkt 3.5

Die Anforderungen an größere Renovierungen gelten für Umbauten sinngemäß.

Oö BauTV § 6
Abs 2 Z 1

Pkt 10.2

Bei sonstigen konditionierten Gebäuden (Gebäudekategorie 13 gem Punkt 3.1.2) kann die Behörde bei Außen- und Innenwänden, erdberührten Wänden und Fußböden sowie Innendecken Abweichungen von den Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile zulassen, soweit dies aus statischen oder raumakustischen Gründen notwendig ist.

Oö BauTV § 6
Abs 2 Z 2

Pkt 11

Der Punkt 11 (Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 6
Abs 2 Z 3

Pkt 12.4.1

Die Anforderung, die Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Energiesysteme zu prüfen, gilt in Oberösterreich nur für Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m².

Oö BauTV § 6
Abs 2 Z4

Pkt 12.6

Der Punkt 12.6 (Elektrische Widerstandsheizungen) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.

Oö BauTV § 6
Abs 2 Z 3

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