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Baurecht & Rechtsvorschriften Kärnten

Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen
Vorschriften umgesetzt wurden

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr 62/1996, idF LGBl Nr 46/2013

Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden (Kärntner Bauvorschriften - K-BV), LGBl Nr 56/1985, idF LGBl Nr 80/2012

Verordnung der Landesregierung vom 25. September 2012, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung- K-BTV), LGBl Nr 97/2012

Abweichende und ergänzende Regelungen

OIB-Richtlinie 2

Pkt 3.11

Verpflichtung zur Anordnung von Rauchwarnmeldern gilt auch für bestehende Gebäude; dabei keine Einschränkung auf "unvernetzte" Rauchwarnmelder.

K-BV § 14
Abs9 

OIB-Richtlinie 3

KapS

Verpflichtung zur Errichtung eines Anschlusses an eine Abgasanlage für jede Wohnung (Notkamin).

K-BV
§ 44

OIB-Richtlinie 4

Generell

Zusätzliche spezifische Anforderungen an Wohnungen (zB Mindestnutzflächen, Erfordernis von Abstellflächen und Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder, Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche).

K-BV
§ 45

Kap 2 u 3

Zusätzliche spezifische Anforderungen an Schulen, Kindergärten und Horte (Verbot von verzogenen oder gewendelten Stiegen, Stiegenpodeste, Podeste und Überdachung bei Außenstiegen, Windfange, gedeckte Gänge zu Nebengebäuden).

K-BV
§ 46

Kap 2 u 3

Zusätzliche spezifische Anforderungen an Krankenanstalten (Zu- und Abfahrtswege, Außenstiegen).

K-BV
§ 47

Pkt 2.1.4

Bei barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden sind unvermeidbare Niveauunterschiede unabhängig von der Anzahl der Geschoße durch entsprechen- de Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen.

K-BV
§ 39 Abs 2

Pkt 2.1.4

Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein.

K-BV
§ 48 Abs 2

OIB-Richtlinie 6

Pkt 1.2.3

Pkt 1.2.3 der OIB-Richtlinie 6 besagt, dass für Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur die Anforderungen gemäß Punkt 10 (Anforderungen an Bauteile) gelten und ein Energieausweis nicht erforderlich ist.
K-BV § 43 Abs 11 enthält eine inhaltlich gleichwertige Bestimmung, jedoch ohne Erwähnung von "Zubauten" mit weniger als 50 m². Die Ausnahme für Zubauten gilt jedoch aufgrund des Verweises auf die OIB-Richtlinie 6 in K-BTV § 1 dennoch.

K-BV § 43
Abs 11

Pkt 12.4.1

Als "hocheffizientes alternatives System" sind auch Wärmepumpen genannt. In Pkt 12.4.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt dies jedoch nur für Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 3,0 berechnet mit dem OIB-Leitfaden. Obwohl in der K-BV § 43 Abs 3 die Bedingung JAZ ≥ 3,0 nicht erwähnt wird, gilt sie dennoch aufgrund des Verweises auf die OIB-Richtlinie 6 in K-BTV § 1.

K-BV § 43
Abs 3

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