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Baurecht & Rechtsvorschriften Burgenland 2015


Baurecht & Rechtsvorschriften Burgenland 2014

Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen
Vorschriften umgesetzt wurden

Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland
erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997- Bgld BauG), LGBl Nr 10/1998, idF LGBl Nr 11/2013

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld BauVO 2008), LGBl Nr 63/2008, idF LGBl Nr 12/2013

Abweichende und ergänzende Regelungen

OIB-Richtlinie 3

Pkt 2.3

Festlegung der Anzahl der erforderlichen Toiletten in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten.

Bgld BauVO
§ 38

PktS

Verpflichtung zur Errichtung eines Anschlusses an eine Abgasanlage für jede Wohnung (Notkamin).

Bgld BauVO
§ 39

OIB-Richtlinie 4

Pkt 2.1.4

Die Verpflichtung, bei Gebäuden mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen Aufzüge zu errichten, gilt nicht für Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäuser (OIB-Richtlinie 4: gilt nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen sowie für Reihenhäuser).

Bgld BauVO
§ 24 Abs 2

Pkt 2.1.4

Bei unterirdischen Garagen sind Aufzüge erst bei drei oder mehr unterirdischen Geschoßen erforderlich (OIB-Richtlinie 4: bei Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen). Bei oberirdischen Garagen besteht keine Abweichung (drei oder mehr oberirdische Geschoße).

Bgld BauVO
§ 24 Abs 2

Pkt 2.1.4

Bei barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden sind unvermeidbare Niveauunterschiede unabhängig von der Anzahl der Geschoße durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen.

Bgld BauVO
§ 30 Abs 2

OIB-Richtlinie 6

Pkt 1.2.1

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind und für welche die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, sind nicht nur von den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 ausgenommen, sondern benötigen auch keinen Energieausweis.

BgldBauVO
§ 17 Abs 2

Pkt 1.2.2

Im Burgenland benötigen zusätzlich auch Gebäude sowie Aus-, Auf- und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m² keinen Energieausweis.

Bgld BauVO
§ 17 Abs 2

Pkt 1.2.2 lit c

Die Ausnahme der lit c (Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt) gilt im Burgenland nicht jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden.

Bgld BauVO
§ 17 Abs 2

Pkt 3.2

Festlegung einer gegenüber der OIB-Richtlinie 6 strengeren Anforderung an den Heizwärmebedarf (HWB) beim Neubau von Wohngebäuden (Deckelung des max. zulässigen HWB mit 50 kWh/m²a statt mit 54,4 kWh/m²a).

Bgld BauVO
§ 36 Abs 2

Pkt 3.4

Festlegung einer gegenüber der OIB-Richtlinie 6 strengeren Anforderung an den Heizwärmebedarf (HWB) bei der größeren Renovierung von Wohngebäuden (Deckelung des max. zulässigen HWB mit 70 kWh/m²a statt mit 87,5 kWh/m²a).

Bgld BauVO
§ 36 Abs 3

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